Arbeitsunfall

Wer in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis steht, zählt zu den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, diese ist im SGB VII geregelt.

Als Versicherungsfall zählen sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten, an dieser Stelle soll es nur um die Unfälle gehen. Als "Arbeitsunfall" gelten alle Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit, also z. B. während der Arbeitszeit. Versichert ist man nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern auch im eigenen Haushalt, solange man dort im "Homeoffice" arbeitet. Als versicherte Tätigkeit gilt auch das Zurücklegen bestimmter Wege, etwa das regelmäßige Pendeln von der Wohnung zur Arbeit und zurück, aber nur auf dem unmittelbaren Weg - das Verbinden mit einem privaten Einkauf kann bereits zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Anders sieht es aus, wenn solche Umwege im Zusammenhang mit der Arbeit stehen: wer seine Kinder auf dem Weg zur Arbeit z. B. zum Kindergarten bringt oder später auf dem Rückweg von dort abholt, ist ebenfalls versichert. Gleiches gilt für Umwege, die durch eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen entstehen (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Viele Arbeitnehmer befürchten, nicht versichert zu sein, wenn nachgewiesen werden könne, dass sie sich nicht an die Sicherheitsvorschriften ihres Arbeitgebers gehalten haben. Die Sorge muss keiner haben, auch bei einem möglichen Rechtsverstoß ist grundsätzlich von einem Versicherungsfall auszugehen (§ 7 Abs. 2 SGB VII).

Der Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, Streitigkeiten über Schadensersatz aus den Betrieben herauszuhalten, außerdem soll den verletzten Beschäftigten stets ein zahlungskräftiger Schuldner zur Verfügung stehen - was beim eigenen Arbeitgeber oder Arbeitskollegen nicht immer der Fall ist. Die Haftung des Arbeitgebers oder Kollegen ist eingeschränkt, sofern es um Personenschäden geht, um Schmerzensgeld oder die Kosten einer Beerdigung. Einschränkung heißt nicht immer komplette Freistellung, es kann Ausnahmen geben, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, auch bei Wegeunfälle kann eine Mithaftung bestehen (§§ 104 ff. SGB VII).

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Sachschäden, etwa bei Beschädigungen des eigenen Pkw. Bei solchen Schäden kann der Verursacher in Anspruch genommen werden, z. B. der Arbeitskollege oder dessen private Haftpflichtversicherung. Gegenüber dem Arbeitgeber können Ansprüche auf Aufwendungsersatz bestehen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. die Berufsgenossenschaften, übernehmen nicht nur Kosten, sie betreiben zugleich Prävention, um Arbeitsunfälle möglichst zu verhindern (§§ 14 ff. SGB VII). Sie helfen auch bei der konkreten Heilbehandlung, teilweise in eigenen Kliniken (§§ 27 ff. SGB VII).

Damit die Hilfe nicht zu spät einsetzt, muss der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger jeden Arbeitsunfall anzeigen, bei dem "Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden." Diese Anzeige muss innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Betriebsrat ist zu beteiligen und muss jede Unfallanzeige des Arbeitgebers mit unterzeichnen, der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige verlangen (§ 193 SGB VII).

Hier finden Sie das Formular für die Unfallanzeige des Arbeitgebers, und hier die dazugehörigen Erläuterungen und Ausfüllhinweise.

Was im Einzelfall zu beachten ist, wissen die Berufsgenossenschaften. Diese bieten im Internet häufig Wegweiser an, über die man erfährt, welche Durchgangsärzte ("D-Ärzte") die Erstbegutachtung vornehmen dürfen, wie etwa hier die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)